💡 Wenn die Miteigentumssatzung diesem Teil eine besondere Zuweisung widmet, muss diese beachtet werden.
👉 Die Versammlung kann jedoch beschließen, diese Aufteilung durch Abstimmung über eine Änderung der Miteigentumssatzung zu revidieren .
⚠️ Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gefasst werden, die mindestens zwei Drittel der Stimmen repräsentiert, wenn die gewidmete Nutzung keinen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der privaten Anteile eines oder mehrerer anderer Miteigentümer darstellt und mit der Bestimmung der Immobilie in Einklang bleibt. Ansonsten istEinstimmigkeit erforderlich.
💡 Wenn die Miteigentumssatzung diesem Teil keine besondere Zuweisung widmet, kann die Versammlung dies selbst beschließen:
Die Versammlung kann beschließen, diesem Teil eine Nutzungszuweisung zu geben, die jedem Bewohner auferlegt wird.
Handelt es sich bei dieser Zuweisung nur um eine Nutzungsmodalität, kann die Abstimmung mit der Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen erfolgen (z. B. Entscheidung über die Zuweisung eines Raums für die SC-Sitzungen).
Weicht die Aufgabe jedoch von ihrem primären Zweck ab, müssen je nach den von der Versammlung gewählten Optionen andere Mehrheiten gelten (z. B. Entscheidung, einen Fahrradraum in einen Hausmeisterraum oder eine Aufzugsmaschine umzuwandeln).
Die Versammlung kann beschließen, einem oder mehreren Miteigentümern ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht zu erteilen.
Dieser Zuschuss muss dann nicht diskretionär erfolgen und eine regelmäßige Rotation ermöglichen. Im Gegenzug kann die Versammlung ein Wohngeld beschließen, so dass der Begünstigte für die gesamten Unterhaltskosten dieses Teils verantwortlich ist.
Die Versammlung kann beschließen, diesen Teil zu verkaufen, sofern er ein bestimmtes Los darstellt.
👉 Handelt es sich bei dem Teil um ein Grundstück, kann die Versammlung daher über dessen Übertragung auf einen Begünstigten abstimmen, sofern die Übertragung nicht durch die Miteigentumssatzung untersagt ist, keinen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der Privatanteile eines oder mehrerer anderer Miteigentümer darstellt und mit der Bestimmung der Immobilie in Einklang steht.
Die Versammlung kann beschließen, dieses Grundstück an einen Miteigentümer (oder an einen Dritten, sofern dies dem Zweck des Gebäudes nicht zuwiderläuft) zu übertragen.
👉 Handelt es sich bei dem Teil nicht um ein separates Grundstück, so muss die Versammlung zuvor beschließen, einen Sachverständigen mit der Ausarbeitung eines Entwurfs zur Änderung der Miteigentumssatzung zu beauftragen.
Sobald der Entwurf erstellt ist, muss die Versammlung über seine Annahme und Veröffentlichung abstimmen.
Sobald diese Schritte abgeschlossen sind, kann die Versammlung beschließen, ihren Teil an einen Erwerber zu verkaufen.
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