Die Miteigentumssatzung kann daher den Zugang und die Nutzungsbedingungen eines bestimmten gemeinsamen Teils (eines Gemeinschaftsraums, eines Gartens, eines Flachdachs, eines gemeinsamen Teils mit ausschließlicher Nutzung, eines besonderen gemeinsamen Teils usw.) oder aller gemeinsamen Teile des Gebäudes in ihrer Gesamtheit festlegen.
Darüber hinaus beschließen einige Miteigentümerschaften auf einer Generalversammlung eine interne Satzung, die dann die Bedingungen der Miteigentümer-Satzung spezifiziert und detailliert, um die Einhaltung der Satzung für alle zu erleichtern.
In jedem dieser Fälle gelten jedoch Klauseln, die nicht den zwingenden Vorschriften des Gesetzes vom 10. Juli 1965 und des Dekrets vom 17. März 1967 entsprechen oder die als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten angesehen werden, als ungeschrieben. Diese Regeln können daher trotz ihres Vorhandenseins in den Vorschriften nicht angewendet werden.
Daher dürfen den Bewohnern in Ermangelung eines spezifischen Verbots oder einer Vorschrift, die in der Verordnung eindeutig festgelegt ist, keine Beschränkungen für die Nutzung der Gemeinschaftsflächen auferlegt werden.
Es muss jedoch beachtet werden, dass eine Duldung oder Erlaubnis in der Satzung zur Ausübung einer Tätigkeit innerhalb des Gebäudes es einem Bewohner nicht erlaubt, eine Belästigung für andere Bewohner zu verursachen.
In Anbetracht der Genehmigungen der Miteigentumsordnung gelten nämlich für jeden Bewohner die Regeln des Zivilrechts (Haftungsregelung, wie z. B. anormale Nachbarschaftsstörung) und der Verwaltungsvorschriften (Präfektur- oder Gemeindeordnung) sowie bestimmte allgemeinere Gesetze.
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