Die Abkürzung PMR steht für "Person mit eingeschränkter Mobilität". Sie umfasst Menschen mit Behinderungen, die in ihrer Bewegungsfreiheit und Mobilität eingeschränkt sind.
Gebäude, deren Genehmigung nach dem 1. Januar 2015 erteilt wurde, müssen zwingend eine bestimmte Anzahl an PMR-gerechten Parkplätzen in Gemeinschaftsbereichen vorsehen.
Präzisierungen: Es handelt sich um PMR-Plätze, die in der Eigentumsordnung als gemeinsame Teile und nicht als Lose bezeichnet werden, die der Eigentümergemeinschaft gehören oder an Miteigentümer verkauft werden. Es gibt auch keine gesetzlich festgelegte Anzahl von Plätzen.
Bei diesen Gebäuden muss der Verwalter diese PMR-Plätze nach einem bestimmten Verfahren vermieten, kann aber auch beschließen, einige davon zu verkaufen...
Die Vermietung von Behindertenparkplätzen ist verpflichtend und muss vorrangig an Bewohner mit Behinderungen gerichtet werden.
Die Eigentümergemeinschaft setzt die Beschlüsse auf die Tagesordnung der Hauptversammlung:
Innerhalbvon drei Monaten nach der Generalversammlung teilt der Verwalter den Bewohnerinnen und Bewohnern des Gebäudes den Beschluss mit, z. B. durch einen einmonatigen Aushang an der dafür vorgesehenen Stelle.
Innerhalbvon 4 Monaten nach der Generalversammlung muss der behinderte Bewohner, der einen Behindertenparkplatz mieten möchte, seinen Antrag per Brief an den Verwalter richten (mit der Übermittlung von Belegen und Bescheinigungen). Die Vergabe der Stellplätze erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge.
Innerhalbeines Monats nach Eingang des Antrags schließt der Insolvenzverwalter einen Vertrag mit dem vorrangigen Empfänger ab.
Bitte beachten. Wenn innerhalb von 4 Monaten nach der Generalversammlung kein Antrag auf vorrangige Vermietung an den Verwalter gerichtet wird, kann der Parkplatz gemäß den von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen jeder Person zur Vermietung angeboten werden.
Hinweis: Der Mietvertrag des nicht-privilegierten Mieters ist prekär, denn wenn kein Behindertenparkplatz zur Verfügung steht, kann ein behinderter Bewohner jederzeit die Vermietung des Parkplatzes an ihn beantragen (LRAR an die Hausverwaltung). In diesem Fall wird der Mietvertrag mit der nicht-privilegierten Person gekündigt.
Ausnahme: Ein Bewohner, der bereits Eigentümer/Mieter/Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an einem Behindertenparkplatz ist, genießt kein Vorfahrtsrecht.
In der Eigentumsordnung wird festgelegt, welche Plätze vermietet werden müssen und wie viele Plätze für Personen mit eingeschränkter Mobilität vermietet werden müssen (die Anzahl darf nicht unter 1 liegen).
Die Eigentümergemeinschaft kann beschließen, ihre gemeinschaftlichen Teile zu verkaufen, sofern diese nicht für die Erfüllung des Zwecks des Gebäudes erforderlich sind oder sofern diese Veräußerungen nicht die Modalitäten der privaten Nutzung eines oder mehrerer Miteigentümer beeinträchtigen.
Klarstellung: In der Eigentumsordnung können die PMR-Plätze, die verkauft werden können, identifiziert und/oder ihre Anzahl festgelegt werden.
Ausnahme: Die Eigentumsordnung kann die Veräußerung eines, mehrerer oder aller PMR-Plätze verbieten. Die Eigentümergemeinschaft muss zwingend 1 PMR-Platz in den Gemeinschaftsbereichen behalten, um ihn nach dem oben beschriebenen Verfahren zu vermieten. Eine Klausel in der Eigentumsordnung, die die Übertragung aller PMR-Plätze erlaubt, muss als ungeschrieben gelten.
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