Laut einer Antwort des Ministeriums vom 27. Januar 2009 kann bei Ehepaaren, die gemeinsam Eigentümer eines oder mehrerer Grundstücke in dem Gebäude sind, nur einer der Ehegatten ein wählbarer Kandidat für den Verbandsrat sein.
Andererseits, wenn zwei Ehepartner jeweils ein Grundstück im Gebäude besitzen, können sie beide ihre Kandidatur als Mitglieder des SC vorschlagen und sind somit beide wählbar.
Es sollte auch beachtet werden, dass innerhalb eines Paares, wenn einer der Ehegatten der alleinige Eigentümer der Immobilie ist, der andere Ehegatte berechtigt ist, im Gewerkschaftsrat zu sitzen, vorausgesetzt, er oder sie hat ein ausdrückliches Mandat des Miteigentümer-Ehegatten.
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