In der Tat heißt es in Artikel 33 des Dekrets vom 17. März 1967:"Der Verwalter besitzt [...] insbesondere die Register mit den Protokollen der Generalversammlungen der Miteigentümer und die beigefügten Dokumente [...]. Er liefert und beglaubigt Kopien oder Auszüge der Protokolle der Mitgliederversammlungen sowie Kopien der Anlagen zu diesen Protokollen."
InArtikel 17 des Dekrets vom 17. März 1967 heißt es jedoch:"Die Anwesenheitsliste wird dem Protokoll beigefügt. "
Sie können daher Ihren Treuhänder um eine Kopie der Anwesenheitsliste bitten, mit dem Hinweis, dass er in Anwendung der Artikel 17 und 33 des Dekrets vom 17. März 1967 verpflichtet ist, diese an Sie auszuhändigen.
Darüber hinaus ist der Gewerkschaftsrat, wenn er die Anwesenheitsliste vom Syndic anfordert, verpflichtet, diese zu übermitteln, und kann zur Zahlung von Verspätungszuschlägen verurteilt werden, wenn er sie nicht innerhalb eines Monats übermittelt (15 Euro pro Tag der Verspätung über diese Einmonatsfrist hinaus), wie in Artikel 21 des Gesetzes vom 10. Juli 1965 seit seiner Änderung durch Artikel 20 der Verordnung Nr. 2019-1101 vom 30. Oktober 2019 vorgesehen:
"Der Gewerkschaftsrat kann auf sein Verlangen und nach Benachrichtigung des Geschäftsführers von allen Dokumenten, Korrespondenz oder Registern, die sich auf die Geschäftsführung des Geschäftsführers und allgemein auf die Verwaltung der Miteigentümerschaft beziehen, Kenntnis nehmen und Kopien anfertigen. Bei Nichtübermittlung dieser Unterlagen über einen Zeitraum von einem Monat nach Aufforderung durch den Gewerkschaftsrat hinaus werden von der jährlichen Festvergütung des Geschäftsführers Strafgelder pro Verzugstag abgezogen, deren Höhe per Dekret festgelegt wird."
Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Telefonisch unter der Nummer 01 86 760 760 oder per E-Mail an assistance@homeland.immo
Erfahren Sie, wie Homeland Ihnen helfen kann, Ihre laufenden Kosten zu optimieren.