Die Bestimmung des Gebäudes ist ein Begriff, der sich aus der Miteigentumsordnung und aus einer bestimmten Anzahl von Elementen ableiten lässt, die an der "Definition" des Gebäudes beteiligt sind (Baumaterialien, Lage/Nachbarschaft, Standplatz usw.). Es ist die Essenz des Gebäudes. Die Bestimmung des Gebäudes ist also ein vertraglicher Bestandteil des Miteigentums: Die GV kann keinen Beschluss fassen, der dazu im Widerspruch steht.
Beispiele:
Wird in einem Wohngebäude mit Ladenlokalen im Erdgeschoss eine Fläche im Obergeschoss als Gewerberaum genutzt, so kann dies angesichts der auferlegten Änderung als bestimmungswidrig angesehen werden;
In einem Wohnhaus mit einem gewissen Standing kann die Abschaffung der Hausmeisterstelle als bestimmungswidrig beurteilt werden;
Wird in einer Wohnanlage ein Ladengeschäft im Erdgeschoss als Wohneinheit genutzt, kann diese Nutzung als dem Zweck der Anlage zuwiderlaufend angesehen werden;
In einer"normalen" Wohnanlage kann eine freie Tätigkeit auf einem Grundstück als mit dem Zweck der Anlage vereinbar angesehen werden;
In einem exklusiven Wohngebäude kann keine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit genehmigt werden, und zwar in Bezug auf die Bestimmung des Gebäudes.
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