💡 Wenn die Miteigentumsordnung für diesen Standort eine bestimmte Nutzung vorsieht, muss diese beachtet werden.
👉 Dennoch kann die Versammlung beschließen, diese Zuordnung zu revidieren , indem sie eine Änderung der Eigentumsordnungbeschließt.
⚠️ Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gefasst werden, die mindestens zwei Drittel der Stimmen repräsentiert, wenn die gewidmete Nutzung keinen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der privaten Anteile eines oder mehrerer anderer Miteigentümer darstellt und mit der Bestimmung der Immobilie in Einklang bleibt.
Ansonsten ist Einstimmigkeit erforderlich.
Wenn die Miteigentumssatzung keine besondere Nutzung vorsieht, kann die Versammlung selbst eine solche beschließen:
*Nutzungsüberlassung: Die Versammlung kann beschließen, diesem Ort eine Nutzungsüberlassung zu erteilen, die für jeden Nutzer verbindlich ist.
Handelt es sich bei dieser Zuweisung nur um eine Nutzungsmodalität, kann die Abstimmung mit der Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen erfolgen (z. B.: Entscheidung über die Zuweisung des Platzes an die Anbieter).
Weicht der Auftrag jedoch von seinem primären Zweck ab, müssen je nach den von der Versammlung gewählten Optionen andere Mehrheiten gelten (z. B. Entscheidung über die Errichtung eines Technikraums auf dem Gelände).
*Zuteilung eines vorübergehenden Nutzungsrechts: Die Versammlung kann beschließen, einem oder mehreren Miteigentümern ein vorübergehendes Nutzungsrecht zuzuteilen.
Dieser Zuschuss muss dann nicht diskretionär erfolgen und eine regelmäßige Rotation ermöglichen. Im Gegenzug kann die Versammlung eine Belegungszulage beschließen, so dass der Begünstigte für die gesamten Unterhaltskosten des Grundstücks verantwortlich ist.
*Verkauf des Grundstücks: Die Versammlung kann den Verkauf des Grundstücks beschließen, sofern es sich um ein besonderes Grundstück handelt.
⩥ Handelt es sich bei dem Grundstück um eine Parzelle, so kann die Versammlung daher über deren Übertragung auf einen Begünstigten abstimmen, sofern die Übertragung nicht durch die Miteigentumssatzung untersagt ist, keinen Verstoß gegen die Genussbedingungen der privaten Anteile eines oder mehrerer anderer Miteigentümer darstellt und mit der Bestimmung der Immobilie vereinbar bleibt.
Die Versammlung kann die Übertragung des Grundstücks auf einen Miteigentümer oder einen Dritten beschließen, sofern dies der Bestimmung der Immobilie nicht zuwiderläuft.
⩥ Wenn es sich nicht um ein separates Grundstück handelt, muss die Versammlung zuvor beschließen, einen Sachverständigen mit der Ausarbeitung eines Entwurfs zur Änderung der Miteigentumssatzung zu beauftragen.
Sobald der Entwurf erstellt ist, muss die Versammlung über seine Annahme und Veröffentlichung abstimmen.
Wenn diese Schritte abgeschlossen sind, kann das Meeting beschließen, seinen Standort aufzugeben.
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