Die Miteigentumsordnung (oft abgekürzt mit " RCP ") ist ein schriftliches Dokument, das die Regeln für den Betrieb des Gebäudes definiert und die Rechte und Pflichten der Miteigentümer festlegt. Sie kann geändert werden, um den Bedürfnissen der Miteigentümer, den Veränderungen innerhalb der Miteigentümerschaft und der geltenden Gesetzgebung besser gerecht zu werden.
Über jede Änderung der Miteigentumssatzung muss auf einer Hauptversammlung abgestimmt werden (der Antrag auf Änderung und dann die Genehmigung der Änderung müssen auf der HV abgestimmt werden).
Jeder Miteigentümer oder das Syndikat kann eine Änderung der Miteigentumsordnung beantragen. Der Antragsteller muss dann ein Dossier erstellen, um sein Projekt bei der Generalversammlung (GV) einzureichen. Er teilt dem Syndikus seinen Antrag per Einschreiben mit. Es ist keine Frist vorgeschrieben(Art. 10 des Dekrets Nr. 67-223 vom 17.3.67), aber es ist vorzuziehen, den Antrag in der Regel 2 Monate vor dem Datum der Hauptversammlung unter Beifügung der Unterlagen zu stellen, damit das Projekt auf die Tagesordnung der Versammlung gesetzt werden kann.
Über die Änderung der Miteigentumssatzung wird notwendigerweise als allgemeiner Belastungsschlüssel abgestimmt, da es sich um ein allen Miteigentümern gemeinsames Dokument handelt.
Die Abstimmungsregel für die Änderung der Miteigentumssatzung unterscheidet sich jedoch je nach Art der vorzunehmenden Änderung. Es können drei verschiedene Arten von Abstimmungen unterschieden werden:
Die Änderung der Miteigentumssatzung wird von einem Fachmann (Notar, Sachverständiger) verfasst.
Diese Änderung wird nur dann rechtskräftig, wenn sie nicht gerichtlich angefochten wurde, d.h. wenn kein Miteigentümer innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe des Protokolls, in dem über die Änderung abgestimmt wurde, Widerspruch eingelegt hat(Artikel 42§2 Gesetz 65).
Der Notar wird die Veröffentlichung beim Grundbuchamt vornehmen, um Dritten gegenüber anfechtbar zu sein(Artikel 13 Gesetz 65).
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