Der Verwalter erstattet den Miteigentümern jährlich auf der Eigentümerversammlung Bericht über seine Verwaltungs- und Rechnungsführung. Zu diesem Zweck kann er zusätzlich zu dem obligatorischen Beschluss über die Genehmigung des Jahresabschlusses die Versammlung bitten, ihm Entlastung zu erteilen, d.h. die ordnungsgemäße Ausführung des Mandats über den abgelaufenen Zeitraum zu genehmigen und ihn somit von seiner Verantwortung für die in diesem Zeitraum vorgenommenen Handlungen zu entlasten.
Wenn die Versammlung dem Treuhänder die Entlastung verweigert, kann das bedeuten:
Von der Entlastung betroffen sind die Verwaltungsurkunden, die den Miteigentümern vorgelegt werden. Umgekehrt sind Handlungen, von denen die Eigentümergemeinschaft keine Kenntnis hatte und deren Folgen sie bei der Abstimmung nicht abschätzen konnte, nicht von der Entlastung erfasst. Die Entlastung verliert ihren entlastenden Charakter, wenn der Zwangsverwalter die Miteigentümer durch arglistige Handlungen in Unkenntnis gehalten hat.
Hat der Verwalter die Miteigentümer treu und vollständig über sein Verwaltungshandeln informiert, kann er mit der Entlastung die Verantwortung für dieses Handeln übernehmen, auch wenn ihm ein Fehler unterlaufen ist. Wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet, muss der WEG-Verwalter dann den Nachweis erbringen, dass er die Miteigentümer über die ihm vorgeworfenen Handlungen informiert hat.
Was Sie wissen müssen, ist, dass die Beantragung einer Entlastung nicht zwingend erforderlich ist, obwohl sie häufig von den Syndikaten der Miteigentümerschaft verlangt wird.
In der Tat verpflichtet weder das Gesetz über die Miteigentümerschaft noch das Bürgerliche Gesetzbuch den Konkursverwalter, eine Entlastung zu beantragen, um seine frühere Verwaltung zu genehmigen, nur die Genehmigung der Konten ist obligatorisch(Artikel 1993 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Für einen Treuhänder besteht das Interesse der Entlastung darin, von möglichen Folgen nach vergangenen Verwaltungshandlungen befreit zu werden, was insbesondere bestimmte Rechtsmittel verhindert.
Darüber hinaus müssen die Syndikate der Miteigentümerschaft eine Haftpflicht- und Berufshaftpflichtversicherung haben. Letztere haben den Zweck, im Schadensfall den Schaden zu beheben, der anderen zugefügt wurde.
In Anbetracht dieser Elemente können wir daher die Legitimität der Treuhänder in Frage stellen, um ihre Entlastung zu bitten. Es käme einem Architekten nicht in den Sinn, um seine Entlastung für die ausgeführten Arbeiten zu bitten, da er in jedem Fall verantwortlich ist und die Pflicht hat, eine E&O-Versicherung zu haben, genauso wie die Treuhänder.
Der Verwalter, der die Versammlung um die Genehmigung der ordnungsgemäßen Ausführung seines Mandats und die Entlastung bitten möchte, sollte daher in der Lage sein, der Versammlung einen äußerst detaillierten Bericht über alle während seines Mandats durchgeführten Handlungen vorzulegen, damit die Versammlung in voller Kenntnis der Handlungen des Verwalters während seines Mandats eine Entscheidung zu diesem Punkt treffen kann.
Der Wunsch, die Entlastung auf die Tagesordnung einer Versammlung zu setzen, die in keiner Weise durch das Gesetz vorgeschrieben ist, liegt daher im Ermessen des Treuhänders zu dem alleinigen Zweck, seine Geschäftsführung genehmigen zu lassen und von seiner bisherigen Verantwortung entlastet zu werden.
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