Gemäß Artikel L242-1 des Versicherungsgesetzes:
"Wenn der Versicherer eine der in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Fristen nicht einhält oder ein offensichtlich unzureichendes Entschädigungsangebot unterbreitet, kann der Versicherte, nachdem er den Versicherer benachrichtigt hat, die zur Behebung des von der Schadenversicherung gedeckten Schadens erforderlichen Kosten aufwenden. Die vom Versicherer gezahlte Entschädigung wird dann automatisch um Zinsen in Höhe des doppelten gesetzlichen Zinssatzes erhöht.
Bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten, die sich aus Art oder Umfang des Schadens ergeben, kann der Versicherer dem Versicherten gleichzeitig mit der Mitteilung über sein grundsätzliches Einverständnis mit dem Anspruch vorschlagen, ihm eine zusätzliche Frist für die Erstellung seines Entschädigungsangebots zu setzen. Der Vorschlag muss ausschließlich auf technischen Überlegungen beruhen und ist zu begründen.
Die im vorstehenden Absatz vorgesehene Nachfrist unterliegt der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherten und darf 135 Tage nicht überschreiten.
Ein Betriebsversicherer, der nicht innerhalb von sechzig Tagen auf die Schadensanzeige seines Versicherten geantwortet hat, ist des Rechts beraubt, dem Versicherten irgendeinen Grund der Nichtversicherung entgegenzuhalten und kann nicht die Nichtigkeit des Vertrages wegen vorsätzlicher Falschangabe verlangen."
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