Die Schadenmeldung muss den genauen Vorschriften entsprechen und per Einschreiben mit Rückschein an den DO-Versicherer geschickt werden. Das Datum des Eingangs dieses Schreibens ist für den Bauleistungsversicherer maßgebend für die Einhaltung seiner Interventionsfristen.
Artikel A 243-1-A 3 des Versicherungsgesetzes legt fest, dass die Schadenmeldung mindestens folgende Elemente enthalten muss
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