Es handelt sich um ein Gesetz der öffentlichen Ordnung: Artikel 1792 des Bürgerlichen Gesetzbuches legt fest: "Jeder Erbauer eines Werkes haftet automatisch gegenüber dem Meister oder dem Käufer des Werkes für Schäden, auch wenn sie auf einen Mangel des Bodens zurückzuführen sind, der die Festigkeit des Werkes beeinträchtigt oder es in einem seiner Bestandteile oder einer seiner Ausrüstungen untauglich für seinen Bestimmungsort macht.
Eine solche Haftung tritt nicht ein, wenn der Bauherr nachweist, dass der Schaden durch eine andere Ursache verursacht worden ist. »
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